Wohnungseigentum: Korrektur der Jahresabrechnung trotz Bestandskraft

News vom 28.09.2023
Wohnungseigentum: Korrektur der Jahresabrechnung trotz Bestandskraft

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2023 (Az. V ZR 251/21) kann sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Bestandskraft einer Jahresabrechnung nicht berufen, wenn eine abweichende Kostenverteilung für ungültig erklärt wurde.


Im konkreten Fall hatten die Eigentümer eine Dachsanierung beschlossen und die Kosten durch Beschluss einer Teileigentumseinheit aufgegeben. Der betroffene Eigentümer hat diesen Beschluss angefochten.

Noch während der laufenden Anfechtungsklage wurde die Jahresabrechnung beschlossen, die auf Grundlage des angefochtenen Beschlusses die Kosten der Dachsanierung dem Eigentümer aufgab.

Nach Bestandskraft der Jahresabrechnung hatte das zuständige Amtsgericht den Beschluss über die Verteilung der Dachsanierungskosten für ungültig erklärt.

Der Bundesgerichtshof gab dem klagenden Eigentümer Recht: Der durch den bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung an sich wirksam begründete Zahlungsanspruch sei aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr durchsetzbar. Die Eigentümergemeinschaft hätte also auf Grundlage des Urteils eine neue Abrechnung erstellen müssen.

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Der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts liegt zwar die zutreffende Überlegung zugrunde, dass der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf die Fassung eines bestimmten Beschlusses grundsätzlich im Wege der Beschlussersetzungsklage geltend zu machen ist. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils in dem Vorprozess steht aber bereits fest, dass auf der Grundlage der zu korrigierenden Jahresabrechnung eine abändernde Beschlussfassung erfolgen muss (s.o. Rn. 22). Ab Eintritt der Rechtskraft des eine beschlossene Kostenverteilung für ungültig erklärenden Urteils widerspricht deshalb die weitere Durchsetzung einer Verpflichtung zur Zahlung von Nachschüssen (negative Abrechnungsspitze), die sich aus einer auf diesen Beschluss gestützten Jahresabrechnung ergibt, ordnungsmäßiger Verwaltung und verstößt gegen Treu und Glauben. Wäre dies anders, würde der Beklagte zu einer Zahlung verurteilt, obwohl aufgrund des rechtskräftigen Urteils in dem Vorprozess feststeht, dass neu abgerechnet werden muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2023, Az. V ZR 251/21